Sicherheitsbeleuchtung ist nur etwas für den Innenbereich?
Warum Rettungswege ins Freie mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet werden müssen
Vielfach herrscht die Annahme vor, dass eine Sicherheitsbeleuchtung nur in Innenräumen zur Anwendung kommt. Und zwar bis zur „letzten Türe“, dem Ausgang, wo eine letzte im Außenbereich angebrachte Sicherheitsleuchte einen kleinen Umkreis rund um die Türe beleuchtet. Doch reicht das tatsächlich aus?
Der Schutzzweck der DIN EN 1838 aus November 2019 besteht darin, dass vor einer Notsituation flüchtende Personen in einen „sicheren Bereich“ geleitet werden müssen. Die Norm definiert einen „sicheren Bereich“ als einen „ausgewiesenen Bereich, an dem sich flüchtende Personen sicher versammeln können und nicht durch die Notsituation gefährdet werden“. Nach DIN EN 1838:2013-10, 3.2, beginnt dieser „sichere Bereich“ am Ende des Flucht- und Rettungsweges. Sowohl der Ausgang selbst als auch der Weg außerhalb des Gebäudes bis zum „sicheren Bereich“ ist, gem. DIN EN 1838:2013-10, 4.1.2.g, durch Beleuchtung hervorzuheben, d.h. mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
Der Begriff des „sicheren“, oder auch „gesicherten Bereichs“ findet sich über die DIN EN 1838 hinaus auch noch in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 2.3 Abs. 1b ArbStättV), die in diesem Zusammenhang fordert, dass Flucht und Rettungswege, sowie Notausgänge ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen müssen.
Auch die ASR kennt den Begriff „gesicherter Bereich“ und beschreibt ihn als Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben geschützt sind. Gemäß ASR A 2.3, Pkt. 6, Abs. 5 muss am Ende eines Flucht- und Rettungsweges der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Flucht- und Rettungsweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z.B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
Auch wenn sich alle drei Vorschriften in ihrem Wortlaut leicht unterscheiden, wird doch sehr deutlich klar, dass sie in ihrem Schutzzweck zu einem identischen Ergebnis kommen. Ob nun als Ziel der immer außerhalb des Gebäudes liegende “sichere Bereich”, oder der sich möglicherweise temporär auch im Gebäude selber befindliche “gesicherte Bereich” formuliert wird, am Ende sollen aus einer Notsituation flüchtende Personen so sicher wie möglich in Bereiche geführt werden, in denen ihnen keine Gefahr mehr droht.
Zusammenfassend ist es erforderlich und richtig, Flucht- und Rettungswege bis zum Sammelpunkt, also dem “sicheren Bereich“ und damit auch im Außenbereich mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten, um dem Schutzzweck aller Vorschriften zu entsprechen.