Not- und Sicherheitsbeleuchtung in Alten- und Pflegeheimen 

Eine direkte Erwähnung von Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege findet sich in DIN VDE V 0108-100-1 unter Punkt 4.1.2 – Sicherheitsbeleuchtung in Dauerbetrieb in Gebäuden mit 24-stündigem Betrieb. In diesem Abschnitt sind Heime explizit genannt. Diese finden sich ebenso in der Tabelle A.1 – Anforderungen an die elektrische Anlage von Sicherheitsbeleuchtungen. Demnach müssen die Beleuchtungsanlagen den Anforderungen nach Tabelle A.1 und DIN EN 1838 entsprechen. Aus der Tabelle A.1 ergibt sich für Heime auch die Anforderung nach einer Bemessungsbetriebsdauer von 8 Stunden für die Stromquelle für Sicherheitszwecke analog zu Beherbergungsstätten.

Altenpflege

In jedem Fall sind Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege aber immer auch Arbeitsstätten und als solche grundsätzlich mit einer Not- und Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten finden sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“. Gemäß Abs. 7 müssen Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Gefährdung der Sicherheit der Beschäftigten nicht auszuschließen ist, mit einer ausreichenden Not- und Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere durch die ASR A3.4 „Beleuchtung“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

Gemäß Punkt 9 der ASR A2.3 gilt dabei, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht vollumfänglich zu gewährleistet ist.

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten erforderlich sein:

» Arbeitsstätten mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen Xerhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung

» Arbeitsstätten, die auch durch ortsunkundige Personen genutzt werden

» Arbeitsstätten, in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, XGroßraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)

» Arbeitsstätten ohne direkten Tageslichteinfall, z. B. bei Kellerräumen oder Xinnenliegenden Büroflächen.

In solchen Fällen hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Er ist gefordert, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die in der ASR A2.3 genannten Kriterien zutreffen und eine Gefährdungsbeurteilung regelmäßig nur zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine Sicherheitsbeleuchtung in Alten- und Pflegeheimen erforderlich ist.

 Eine Sicherheitsbeleuchtung, die Fluchtwege absichert alleine kann in Alten- und Pflegeeinrichtungen nicht ausreichend sein. Bedenkt man, dass viele Bewohner aufgrund ihres Alters, oder Krankheit Schwierigkeiten bei der Orientierung haben, sollte auch in den einzelnen Zimmern und nicht nur auf den Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung vorgesehen werden, um bei einem Netzausfall unnötige Panik bei den Bewohnern zu vermeiden. Eine Anpassung der DIN EN 1838 befindet sich hierzu bereits in Vorbereitung. 

Notbeleuchtung für Flucht- und Rettungswegpläne

Auch für die Flucht- und Rettungswegpläne, die in jedem Zimmer meist an der Rückseite der Zimmertüre angebracht sein müssen, gilt gemäß DIN ISO 23601, dass sie, wenn sie nicht aus nachleuchtendem Material gefertigt sind, mit einer Beleuchtungsstärke von 5lx zu beleuchten sind.

Reicht dazu die im Zimmer als Anti-Panik Beleuchtung installierte Sicherheitsleuchte nicht aus, muss eine weitere Leuchte vorgesehen werden, die für die geforderten 5lx Beleuchtungsstärke auf dem Flucht- und Rettungswegplan sorgt.

Flucht- und Rettungswegplan

Notleuchten für gehbeeinträchtigte Personen

Im Rahmen der Barrierefreiheit müssen auf den Fluren Rettungszeichenleuchten auch für gehbeeinträchtigte Personen, bspw. Rollstuhlfahrer, vorhanden sein.
Die DIN/TR 4844-4 gibt für diese Rettungszeichenleuchten eine Montagehöhe von 1,2 Metern, bzw. Maximal 1,4 Metern über dem Boden vor. So können diese Leuchten beispielsweise bei Verrauchung oder in einer größeren Menge flüchtender Menschen von gehbeeinträchtigten Personen wesentlich besser wahrgenommen werden.

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Versorgungstechnologie und Leuchten

Die Auswahl der richtigen Versorgungstechnik hängt maßgeblich von der Größe und Beschaffenheit der jeweiligen Einrichtung ab. In kleineren Häusern, die nicht über mehrere Gebäudeteile verfügen und in denen sich die zu bestückenden Lichtpunkte in einem überschaubaren Rahmen halten, können auch selbstversorgte Notleuchten eine kostengünstige Lösung darstellen.

Dabei kann die seit 2018 durch DIN VDE V 0108-100-1 vorgeschriebene zentrale Überwachung der Leuchten auf mehrere Arten erfolgen:

» kabellos über Mobilfunk und das IoT mit der -NB Technologie von jedem beliebigen Ort aus,
» mit einem ECC3-System ebenso im Gebäude kabellos, dort aber an einer zentralen Steuer- und Kontrolleinheit zu prüfen,
» oder kabelgebunden im Gebäude mit einem ECC2 an zentraler Stelle.

Die Folgekosten einer Lösung mit selbstversorgten Notleuchten sollten grundsätzlich fachmännisch gegen eine Lösung mit zentraler Versorgung gerechnet werden, um im jeweils vorliegenden Fall die auf lange Sicht kostengünstigste Variante zu finden. Hierbei hilft Ihnen Ihr Fachberater für Notbeleuchtungssysteme gerne weiter. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und nutzen Sie dazu das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Eine zentrale Versorgung und Überwachung der Leuchten kann brandabschnittsweise in Objekten bis zu einer mittleren Größe über Low Power Systeme (LPS) wie die INSiLIA Produktfamilie erfolgen.

In Objekten mit mehreren Gebäudeteilen und einer großen Anzahl an Lichtpunkten, sollte die Versorgung und Überwachung der Notleuchten über Central Power Systeme (CPS) wie die ZB-Produktfamilie erfolgen.

Abgehängte Decken werden bei der Ausstattung von Alten- und Pflegeheimen meist aufgrund der Möglichkeit Versorgungsleitungen leicht zugänglich, aber optisch unsichtbar zu verlegen bevorzugt eingesetzt. Eben für solche Decken bieten wir eine ganze Reihe von Notleuchten an, die sich unauffällig in das Deckenbild integrieren lassen:

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Autoren: Marc Leiskau, Axel Fischer

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