Not- und Sicherheitsbeleuchtung für Verkaufsstätten

Verkaufsstätten sind gem. §2 MVkVO (Musterverkaufsstättenverordnung) Gebäude oder Gebäudeteile, die

» ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
» mindestens einen Verkaufsraum haben und
» keine Messebauten sind.

Verkaufsstaetten

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben. Kleinere Verkaufsstätten fallen daher unter die ungeregelten Sonderbauten, bei denen die MVkVO aber durchaus als Richtschnur herangezogen werden kann.

Über die MVkVO hinaus sind Verkaufsstätten immer auch Arbeitsstätten, an denen laut ASR nach Gefährdungsbeurteilung eine Not- und Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen ist.

Die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten finden sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“.  Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Gefährdung der Sicherheit der Beschäftigten nicht auszuschließen ist, müssen gemäß Abs. 7 mit einer ausreichenden Not- und Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Ergänzt und konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Insbesondere die ASR A3.4 „Beleuchtung“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ nehmen das Thema auf.

Wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht vollumfänglich zu gewährleistet ist, sind gemäß Punkt 9 der ASR A2.3 Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten.

Verkaufsstätten können mit besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sein. Die Gefahren können sich vor allem aus der gleichzeitigen Anwesenheit einer großen Zahl überwiegend ortsunkundiger Menschen auf engem Raum und aus der Anhäufung brennbarer, im Brandfall zur Verrauchung führender Waren oder Verpackungen ergeben.

Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen für Verkaufsstätten ergibt sich auch aus der Art ihrer Nutzung. An sie werden in wesentlichen Bereichen geringere Anforderungen gestellt als an andere Gebäude. Dabei spielt beispielsweise die offene Verbindung von Geschossen, sowie die Größe von Brandabschnitten eine Rolle.

Sollen in Kühl- und Tiefkühlbereichen selbstversorgte Notleuchten eingesetzt werden, müssen diese über eine sogenannte Batterieheizung (EBH) verfügen. Werden die Batterien in diesen Notleuchten nicht vor den niedrigen Umgebungstemperaturen geschützt, sinkt ihre Lebensdauer erheblich und bei einem Netzausfall ist die geforderte Überbrückungsdauer nicht mehr gewährleistet, oder ein Totalausfall vorprogrammiert.

Tiefkühllagerraum

Vielfach herrscht die Annahme vor, dass eine Sicherheitsbeleuchtung nur in Innenräumen zur Anwendung kommt. Und zwar bis zur „letzten Türe“, dem Ausgang, wo eine letzte im Außenbereich angebrachte Sicherheitsleuchte einen kleinen Umkreis rund um die Türe beleuchtet. An diesem Ort befindet sich aber in den seltensten Fällen auch die Sammelstelle, an der sich Flüchtende nach dem Verlassen der Verkaufsstätte sammeln sollten.

Das in der DIN EN 1838 aus November 2019 formulierte Schutzziel sieht vor, dass vor einer Notsituation flüchtende Personen in einen „sicheren Bereich“ geleitet werden müssen. Die Norm definiert einen „sicheren Bereich“ als einen „ausgewiesenen Bereich, an dem sich flüchtende Personen sicher versammeln können und nicht durch die Notsituation gefährdet werden“. Nach DIN EN 1838:2019, 3.2, beginnt dieser „sichere Bereich“ am Ende des Flucht- und Rettungsweges. Sowohl der Ausgang selbst als auch der Weg außerhalb des Gebäudes bis zum „sicheren Bereich“ ist, gem. DIN EN 1838:2019, 4.1.2.g, durch Beleuchtung hervorzuheben, d.h. mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

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Passende Leuchten

Gerade in Einkaufzentren mit langen Gängen ist die Erkennungsweite der Rettungszeichenleuchten von erheblicher Bedeutung. Je höher die Erkennungsweite ist, desto weniger Leuchten werden benötigt. In Kreuzungsbereichen sind 4-seitige Rettungszeichenleuchten von Vorteil, da man so mit einer Leuchte gleich vier Fluchtrichtungen anzeigen kann.

Versorgungstechnologie

Die Auswahl der richtigen Versorgungstechnik hängt maßgeblich von der Größe und Beschaffenheit der jeweiligen Verkaufsstätte ab. In kleineren Ladenlokalen, die nicht über mehrere Etagen verfügen nicht über eine Fläche von mehr als 3000 m2 verfügen, können auch Leuchten mit Einzelbatterie eine richtige und kostengünstige Entscheidung sein. Dabei kann die seit 2018 durch DIN VDE V 0108-100-1 vorgeschriebene zentrale Überwachung der Leuchten auf mehrere Arten erfolgen:

» kabellos über Mobilfunk und das IoT mit der -NB Technologie von jedem beliebigen Ort aus,
» mit einem ECC3-System ebenso im Gebäude kabellos, dort aber an einer zentralen Steuer- und Kontrolleinheit zu überwachen,
» oder kabelgebunden im Gebäude mit einem ECC2 an zentraler Stelle.

Eine zentrale Versorgung und Überwachung der Leuchten kann brandabschnittsweise in Verkaufsstätten bis zu einer mittleren Größe ≤ 3.000 m2 bis 5.000 m2 über Low Power Systeme (LPS) wie die INSiLIA Produktfamilie erfolgen.

In Einkaufs-Centren mit vielen Geschossflächen oder sogar mehreren Gebäudeteilen und einer Fläche ≤ 5.000 m2, sollte die Versorgung und Überwachung der Notleuchten über Central Power Systeme (CPS) wie die ZB-Produktfamilie erfolgen.

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Autoren: Marc Leiskau, Axel Fischer

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