Not- und Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten

In Deutschland besteht die Verpflichtung für Arbeitgeber zum Schutz ihrer Angestellten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Gemäß §5 ArbSchG ist die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung von jedem Arbeitgeber mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 zu ermitteln. Diese selbst und die aus ihr abgeleiteten Maßnahmen sind gemäß §6 ArbSchG zu dokumentieren. Bewegt sich der Arbeitgeber dabei im Rahmen der ASR, kann er im Schadenfall gegenüber den Behörden belegen, dass alle Vorschriften der ArbStättV eingehalten wurden. Ergreift der Arbeitgeber andere als die in der ASR festgeschriebenen Maßnahmen, muss er einen eigenständigen Nachweis über deren Wirksamkeit erbringen. Im Zweifel ist das ein wesentlich aufwendigeres und mit höheren Kosten verbundenes Vorgehen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist im Rahmen der ASR V3 Abs 4.1 auszuführen. Hierbei hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach ASR V3 Abs 4.3 und Abs 4.4 vor Beginn der Tätigkeiten (Neubau, Anbau, Erweiterung) und bei Bedarf, wie Änderungen im Arbeitsablauf (CoBot wird installiert) oder Umbaumaßnahmen (Arbeitsplatz wird im Gebäude verlegt) auszuführen. Ebenso kann die Änderung von Normen (technische Regeln) eine erneute Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen.

Großraumbüro

Weitere Anforderungen wann ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, finden sich in der ASR V3 Abs 4.4. Das Hauptaugenmerk der Gefährdungsbeurteilung muss auf der Frage liegen, ob in einem Notfall das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze bei völliger Dunkelheit möglich ist. Oftmals fehlt es bei Arbeitsstätten schon in den Wintermonaten an ausreichendem Licht zur Orientierung, da es in dieser Jahreszeit bereits nachmittags dunkel wird. Aus diesem Grund ist in den allermeisten Fällen eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig. Der Arbeitgeber muss im übrigen nicht nur das sichere Verlassen des Arbeitsplatzes, sondern auch das Verlassen des Gebäudes gewährleisten.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen auch Situationen berücksichtigt werden, die vom Normalbetrieb abweichen, beispielsweise Störungen, Stromausfälle und extreme Witterungseinflüsse. Hinsichtlich der Notbeleuchtung muss dabei nicht nur der Ausfall der Spannungsversorgung in Teilen, sondern in der gesamten Arbeitsstätte Berücksichtigung finden. Genau wie extreme Witterungseinflüsse, die nicht nur die Arbeitsstätte selber betreffen, ist bei einem Netzsausfall mit der Störung von ganzen Regionen zu rechnen. Die verbreitete, fälschliche Annahme, dass die Straßenbeleuchtung bei einem Netzsaufall in der Arbeitsstätte noch zur Verfügung steht, wurden in der Vergangenheit mehrfach widerlegt wie diese Fundstellen belegen:

» rbb24.de
» stern.de
» Blackout Münsterland – Münsterländer Schneechaos 2005

RZL mit Männchen Treppenhaus

Bei der Gefährdungsbeurteilung wird die Bemessungsbetriebsdauer festgelegt. Nach ASR muss diese mindestens der Zeit entsprechen, in der Menschen in einer Notsituation, wie einem Stromausfall, Gefahren ausgesetzt sind. Die anerkannten Regeln der Technik (DIN VDE V 0108-100-1 und DIN EN 1838) sehen für die Notbeleuchtung eine Mindestüberbrückungszeit bei Arbeitsstätten von 1h vor.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nach ASR 2.3 Punkt 9 mindestens in den folgenden Fällen erforderlich:

» Bei hoher Personenbelegung
» Einer hohe Geschosszahl
» In Bereichen mit erhöhter Gefährdung
» Bei einer unübersichtlichen Fluchtwegführung in
XX– Großen Räumen
XX– Arbeitsstätten ohne Tageslicht
» Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Gegenstände (Arbeitsmittel) im Fluchtweg abgelegt werden

Eine Gefährdungsbeurteilung, die trotzt der deutlichen Empfehlung und der Nennung der Beispiele des ASTA auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet ohne gleichwertige Kompensationsmaßnahem vorzusehen, ist aus Sicht der Autoren als nicht sachkundig einzustufen.

Maßnahmenhierarchie – technische Lösungen sind vorzuziehen

Lassen sich Gefahren nicht beseitigen, sind nach ASR V3 Abs 5.4.2 technische Maßnahmen, wie die Installation einer Notbeleuchtung oder die zusätzliche Kennzeichnung von Fluchtwegen für Menschen mit Gehbeeinträchtigung, einer organisatorischen Lösung vorzuziehen.

Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung:

Von jedem Punkt im Flucht- und Rettungswege muss ein be- oder hinterleuchtetes Rettungszeichen (Rettungszeichenleuchten) erkennbar sein.
Wenn eine direkte Sicht auf einen Notausgang nicht möglich ist, müssen ein oder mehrere beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichenleuchten installiert werden, um das Erreichen des Notausgangs sicher zu stellen.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx erreichen. Sie ist erforderlich:

» in Flucht und Rettungswegen
» in notwendigen Treppenräumen
» in Toilettenanlagen
» in Pausenräumen ab 20m2

Zusätzlich müssen in Flucht- und Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung an folgenden Stellen nach DIN EN 1838:2019 vorhanden sein:

» in Kreuzungen
» bei Richtungsänderungen
» an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
» bei Stufen / Niveauänderungen
» im Freien bis zum sicheren Bereich (in der Regel der Sammelplatz)
» an Erste Hilfe Einrichtungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
» bei Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderungen und Meldeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Besonders groß ist die Unfallgefahr laut ASR A3.4/7 in „Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung“

Zu solchen Arbeitsplätzen zählen:

» Laboratorien mit akuter Gefährdung während laufender Versuche. Akute Gefährdungen können in diesem Fall Explosionen oder Brände, das Freisetzen von Krankheitserregern Xoder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in gefährlicher Menge sein.

» Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen.

» Elektrische Betriebsräume und Räume der Gebäudeleittechnik, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung betreten werden müssen.

» Bereiche mit bewegten Arbeitsmitteln, die bei einem Stromausfall nachlaufen können. Dazu zählen zum Beispiel Kreissägen, Drehmaschinen und Stanzen.

» Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, wie Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an XAbsperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen betätigt werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden und Produktionsprozesse gefahrlos Xzu unterbrechen oder zu beenden.

» Arbeitsplätze, in deren Nähe sich heiße Bäder oder Gießgruben befinden, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen entsprechend Xgesichert werden können.

» Bereiche um Arbeitsgruben, die aus Gründen des Arbeitsablaufs nicht abgedeckt werden können, und Baustellen.

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss an diesen Arbeitsplätzen mindestens 15 Lux betragen, die nach längstens 0,5 Sekunden erreicht sein müssen. Das dient dazu, aktuelle Arbeiten sicher beenden zu können. Besser noch, so die Empfehlung der ASR, sind zehn Prozent der Beleuchtungsstärke der vor Ort erforderlichen Allgemeinbeleuchtung.

In diesen Bereichen empfehlen wir die Notbeleuchtung im Dauerbetrieb bei der Verwendung von Zentralbatterieanlagen zu betreiben oder selbstversorgte Notleuchten zu verwenden.

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Video:

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Fluchtwege für Menschen mit Behinderungen

Wenn nicht alle Flucht- und Rettungswege barrierefrei gestaltet sind, müssen Fluchtwege für eingeschränkt gehfähige Personen nach DIN TR 4844-4 besonders gekennzeichnet werden.

Für gehbeeinträchtigte Personen kann sich, beispielsweise auf Grund einer sitzenden Position in einem Rollstuhl, die Erkennbarkeit von Rettungszeichen in einer Notsituation dramatisch verschlechtern. Daher müssen für diese Menschen zusätzliche Rettungszeichenleuchten installiert werden. Die DIN/TR 4844-4 und die ASR V3a-2 gibt für diese zusätzlichen Rettungszeichenleuchten eine Montagehöhe von 1,2 Metern, bzw. maximal 1,4 Metern über dem Boden vor. Bei Verrauchung oder in einer größeren Menge flüchtender Menschen können diese Leuchten von gehbeeinträchtigten Personen so wesentlich besser wahrgenommen werden.

Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden
An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind. (ASR V3a-2 – Abs 4)

Für diesen Einsatzzweck bieten wir für viele unserer Rettungszeichenleuchten Folien-Sätze an. Auf Kundenwunsch fertigen wir für den Bestand gezielt Sonderpiktogramme, um z.B. Forderungen aus dem Denkmalschutz zu erfüllen.

Zum Thema Montagehöhe von Rettungszeichenleuchten empfehlen wir auch dieses Video:

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Auswahl der passenden Leuchten

Die Auswahl der passenden Leuchten muss sich aus der Nutzung der jeweiligen Räumlichkeit ergeben. Kommt es in Bürobereichen auf ein ansprechendes, eher zurückhaltendes Design an, sind beispielsweise im industriellen Produktionsumfeld robuste, mit Schutzart IP65 vor Wassereintritt geschützte Leuchten gefragt.

Ein Beispiel für den Einsatz in Bürobereichen sind die Rettungszeichenleuchten der S1-Serie, sowie die Leuchten der A3-Serie mit ihrem Gehäuse aus silbern eloxiertem Aluminium:

Die Sicherheitsleuchten der Typen BQE, BRE oder BSE, bieten sich als besonders unauffällige Lösung für abgehängte Decken an. Für den Deckenanbau sind Typen BSU und BQD eine passende Wahl.

NotLeuchte BSE315ENB
BRE
Sicherheitsleuchte
NotLeuchte BSE315M
BSE
Sicherheitsleuchte
NotLeuchte BSE315SC.V2
BSU
Sicherheitsleuchte
NotLeuchte BSE319ECC2
BQD
Sicherheitsleuchte

Ein Beispiel für den Einsatz in der Lebensmittelindustrie ist die HA-Serie mit optionalem IP65 Kit. Die Leuchten dieser Serie sind sowohl als Sicherheits- als auch als Rettungszeichenleuchten verfügbar und gegen Strahlwasser geschützt. 

Wo es im kaufmännischen Umfeld auf eine unaufdringliche Optik ankommt, braucht es in der Industrie und Logistik, wo es oft rau zugeht, eine erhöhte IK-Schlagfestigkeit. Grundsätzlich kommen hier alle Leuchten in Frage, die über ein Zertifikat zur Ballwurfsicherheit verfügen. Hier finden Sie eine Übersicht dieser Leuchten.

NotLeuchte BAW383AT2.V2+EBH
HAW
Rettungszeichenleuchte
NotLeuchte BAW383ECC2.V2+EBH
HAU
Sicherheitsleuchten

Versorgungstechnologie

Die Auswahl der richtigen Versorgungstechnik hängt maßgeblich von der Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Objekts ab. In kleineren Arbeitsstätten, die nicht über mehrere Etagen und nicht über eine Fläche von mehr als 3.000 m2 verfügen, können selbstversorgte Notleuchten eine richtige und kostengünstige Entscheidung sein. Dabei kann die seit 2018 durch DIN VDE V 0108-100-1 vorgeschriebene zentrale Überwachung der Leuchten auf mehrere Arten erfolgen:

» ohne Leitung (kabellos) über Mobilfunk und das IoT mit der easy-NB Technologie von jedem beliebigen Ort aus,
» mit einem ECC3-System ebenso im Gebäude kabellos, dort aber an einer zentralen Steuer- und Kontrolleinheit zu überwachen,
» oder leitungskabelgebunden im Gebäude mit einem ECC2 an zentraler Stelle.

Eine zentrale Versorgung und Überwachung der Leuchten kann brandabschnittsweise in Arbeitsstätten bis zu einer mittleren Größe von 3.000 m2 bis 5.000 m2 über Low Power Systeme (LPS) wie die INSiLIA Produktfamilie erfolgen.

In Arbeitsstätten mit vielen Geschossflächen oder sogar mehreren Gebäudeteilen und einer Fläche ab 5.000 m2, sollte die Versorgung und Überwachung der Notleuchten über Central Power Systeme (CPS) wie die ZB-Produktfamilie erfolgen.

Auf unserem -Kanal finden Sie auch noch viele weitere Informationen rund um das Thema Not- und Sicherheitsbeleuchtung.

Sie wollen noch mehr über das Thema Notbeleuchtung erfahren? Dann besuchen Sie eines unsere Seminare und werden Sie zum Sachkundigen für Notbeleuchtung.
Hier finden Sie die nächsten Termine.

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Autoren: Marc Leiskau, Axel Fischer

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