Die Definition des Begriffs Sportstätte leitet sich aus der MVStättV ab. Unabhängig von den Anforderungen aus der MVStättV gilt für Sportstätten die DIN EN 12193:2019-06. Diese Norm fordert eine Sicherheitsbeleuchtung für die Teilnehmer einer Sportveranstaltung. Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet, werden kann, deren Beendigung bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. Die lichttechnischen Anforderungen an die Notbeleuchtung sind in DIN EN 1838 normiert.
Für Hallen mit einer Doppelfunktion, die sowohl eine Nutzung für Sportveranstaltungen mit Zuschauern als auch die Nutzung als Versammlungsstätte für Konzerte oder ähnliche Veranstaltungen möglich machen, gelten darüberhinausgehende Regelungen.
Sollte in diesen Hallen eine betriebliche Verdunklung vorgesehen sein, hat das direkten Einfluss auf die Auswahl der Versorgungstechnologie hinter den Leuchten. In betrieblich verdunkelbaren Räumen dürfen Notleuchten bei Netzwiederkehr nicht automatisch ausschalten. Nach DIN VDE V 0108-100-1 ist eine Handrückschaltung vorzusehen. Eine solche ist bauartbedingt bei selbstversorgten Notleuchten nicht ohne erheblichen, zusätzlichen Verdrahtungsaufwand umsetzbar.
Ebenso müssen in betrieblich verdunkelbaren Hallen, Treppenaufgänge und Niveauänderungen direkt beleuchtet werden (DIN EN 1838 und DIN VDE V 0108-100-1). Hier müssen an den kritischen Stellen Stufenleuchten und Sicherheitsleuchten mit einer Optik zur Beleuchtung von Flächen (Anti-Panik) zum Einsatz kommen. Eine Notbeleuchtung muss auch in sogenannten gefangenen Räumen, also in innenliegenden Räumen ohne Fenster, in denen sich meist die sanitären Anlagen und Umkleiden befinden, vorgesehen werden.
» in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
» in Gasträumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher wie beispielsweise in Foyers, Garderoben und Toiletten,
» in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
» in elektrischen Betriebsräumen und in Räumen für haustechnische Anlagen,
» in öffentlich genutzten Toiletten
» in Toiletten für Menschen mit Behinderungen ist neben der Antipanikbeleuchtung auch die Beleuchtung der Meldeeinrichtungen vorzusehen
Zusätzlich müssen in Flucht- und Rettungswegen Notleuchten an folgenden Stellen nach DIN EN 1838 vorhanden sein:
» In Kreuzungen
» Bei Richtungsänderungen jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
» Bei Stufen / Niveauänderungen
» Über Erste Hilfe Einrichtungen (Verbandskasten / Defibrillator) und
» Brandbegkämpfungseinrichtungen (Feuerlöscher / Handmelder / manueller RWA Auslösung)
» Bei Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung
Gemäß DIN EN 1838 und ASR ist der Flucht und Rettungsweg im freien bis zum Sicheren Bereich zu beleuchten. In der Regel gilt als sicherer Bereich der Sammelplatz.
Bei unübersichtlichen, großen Flächen im freien kann eine zusätzliche Fluchtwegkennzeichnung bis zum Sammelplatz erforderlich sein.
Die Möglichkeit der Blockierung des Notbetriebs der Notleuchten zu Betriebsruhezeiten, beispielsweise in den Schulferien, sollte selbstverständlich sein. Diese erhöht nicht nur die Sicherheit, denn sie vermeidet tiefenentladene Batterien, eine Koppelung der Notbeleuchtung mit der Einbruchmeldeanlage kann darüber hinaus während der Betriebsruhezeit auch Energie und damit CO2 einsparen, wenn die Rettungszeichenleuchten abgeschaltet werden.
Das Beleuchtungsniveau der Sicherheitsbeleuchtung ist abhängig von der Sportart und muss einen bestimmten Prozentsatz vom standardmäßig vorgeschriebenen Beleuchtungsniveau betragen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss „sofort“ einsetzen.
Prozentsätze und Einschaltzeiten: | |||
Sportart | % der Allgemeinbeleuchtung | für mind. (Sek.) | |
Schwimmen | 5% | 30 s | |
Turnen, Innenanlage | 5% | 30 s | |
Reiten, Innen- und Außenanlage | 5% | 120 s | |
Bob und Rennschlitten | 5% | 120 s | |
Skispringen, Ab- und Aufsprungzone | 10% | 30 s | |
Skiabfahrt | 10% | 30 s | |
Radsport, Bahnrennen | 10% | 60 s |
Die kinetische Energie von sich schnell bewegenden Bällen, mit denen in Sport- und Turnhallen gespielt wird, kann elektrische Betriebsmittel zerstören. Eine Gefährdung der Nutzer geht dabei nicht nur vom Verlust der Funktion aus, sondern auch von herabfallenden Teilen.
Aus diesem Grund sind in Deutschland in der Norm DIN 18032-1 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Grundsätze für Planung und Bau“ die bautechnischen Anforderungen für Sporthallen festgelegt. Gemäß dieser Norm müssen Leuchten und deren Zubehör, wie Tragschienen und Material zur deren Befestigung, ballwurfsicher sein.
Die DIN 18032-3 „Hallen für Turnen und Spiele, Prüfung der Ballwurfsicherheit“ und die DIN 57710-13 „Leuchten mit Betriebsspannung unter 1.000 V, Ballwurfsichere Leuchten“ beschreiben die Prüfbedingungen auf Ballwurfsicherheit von Sporthallenleuchten.
Alle in Sporthallen mit Bällen erreichbare Bauelemente und Einbauten, wie beispielsweise auch Beleuchtung, müssen Ballwürfen ohne bauliche Schäden, d. h. ohne wesentliche Änderungen auf Dauer widerstehen können. Nicht in allen Sporthallen ist die Belastung durch Bälle gleich. So wird beispielsweise in einer Tischtennishalle eine geringere Belastung auftreten als beim Handball oder Tennis.
Je nach Belastung werden folgende Arten der Ballwurfsicherheit angegeben:
Uneingeschränkte Ballwurfsicherheit gilt als erfüllt, wenn alle Bauteile und Einbauten auch dem Beschuss mit Hockeybällen standhalten. Da im Hallenhockey die Bälle nicht geschlagen, sondern nur geschlenzt werden dürfen, ist nicht mit energiereichem Auftreffen an der Decke zu rechnen. Deshalb brauchen Deckenelemente, Deckenleuchten und andere an der Decke befindliche Einrichtungen nur eingeschränkt ballwurfsicher zu sein. Bei großen Hallen genügt auch für obere Teile von Hallenstirnwänden die eingeschränkte Ballwurfsicherheit.
Eingeschränkt ballwurfsicher sind solche Bauelemente, die lediglich dem Beschuss mit dem Hockeyball nicht standhalten, sonst aber Ballwürfen widerstehen. Sofern in einer Sporthalle Hockey nicht gespielt wird, genügt demnach die Verwendung eingeschränkt ballwurfsicherer Bauteile.
Bedingt ballwurfsicher sind Bauteile, vor allem Lüftungs- und Schutzgitter sowie Lamellen von Leuchten, wenn diese Gitter einen Tennisball passieren lassen. Als Grenzmaß gelten 60 mm. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Teile durch auftreffende Bälle verformen können und so größere Öffnungen als im unbelasteten Zustand entstehen können.
Ein Kurzvideo und Prüfzertifikate zum Thema ballwurfsicheren Leuchten finden Sie hier.
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